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Rechtspsychologisches Gutachtenzentrum
Rechtspsychologisches Gutachtenzentrum
Wir erstellen rechtspsychologische Gutachten nach aktuellem Stand der jeweiligen Fachwissenschaft.
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Psychologische Gutachten auf Basis der richterlichen Aufklärungspflicht
Psychologische Gutachten auf Basis der richterlichen Aufklärungspflicht.
Die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen im Strafverfahren ergibt sich aus §244 Abs. 2 StPO
Die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen im Strafverfahren ergibt sich aus §244 Abs. 2 StPO

Die besondere Sachkunde des psychologischen Sachverständigen.
Die besondere Sachkunde des psychologischen Sachverständigen
Erfordert die Beantwortung einer Fragestellung eine besondere Sachkunde, wird ein Sachverständiger hinzugezogen.
Das psychologische Gutachten als zusätzliches Beweismittel
Die sachverständige Person nimmt auf Basis ihrer spezifischen Sachkunde und Erfahrung Stellung zu Fragen, deren Beantwortung eine besondere fachliche Expertise erfordert. Das
Ergebnis des psychologischen Gutachtens gilt sodann als ein zusätzliches Beweismittel neben den im jeweiligen Verfahren im Raum stehenden übrigen Beweismitteln.

Qualitätssicherung durch Supervision
Durch regelmäßige Fachteam- und Einzelsupervisionen wird ein hoher Qualitätsstandard bei der Gutachtenerstellung sichergestellt.