Anlässe für ein aussagepsychologisches Gutachten
Ein aussagepsychologisches Gutachten bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten (va. Glaubwürdigkeitsgutachten) wird von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht dann beauftragt, wenn auf Basis der eigenen Sachkunde nicht beurteilt werden kann, ob eine Zeugenaussage auf tatsächlichem Erleben beruht. Der einzelnen Zeugenaussage muss dabei eine Schlüsselrolle zukommen, was in der Regel bei Aussage-gegen-Aussage Konstellationen der Fall ist und der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht keine objektiven Beweismittel zu einem schwerwiegenden Tatvorwurf vorliegen. Ein:e aussagepsychologische:r Sachverständige:r wird vor allem dann hinzugezogen, wenn besondere psychologisch relevante Umstände existieren. Diese können sich auf die Persönlichkeit des/r Zeug:in oder dem verhandelten Sachverhalt (Vier-Augen-Delikte, Beurteilung von Geständnissen) beziehen.
Anlässe für ein aussagepsychologisches Gutachten
Ein aussagepsychologisches Gutachten bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten (va. Glaubwürdigkeitsgutachten) wird von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht dann beauftragt, wenn auf Basis der eigenen Sachkunde nicht beurteilt werden kann, ob eine Zeugenaussage auf tatsächlichem
Erleben beruht. Der einzelnen Zeugenaussage muss dabei eine Schlüsselrolle zukommen, was in der Regel bei Aussage-gegen-Aussage Konstellationen der Fall ist und der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht keine objektiven Beweismittel zu einem schwerwiegenden Tatvorwurf vorliegen.
Ein:e aussagepsychologische:r Sachverständige:r wird vor allem dann hinzugezogen, wenn besondere psychologisch relevante Umstände existieren. Diese können sich auf die Persönlichkeit des/r Zeug:in oder dem verhandelten Sachverhalt (Vier-Augen-Delikte, Beurteilung von Geständnissen) beziehen.
Anlässe für ein aussagepsychologisches Gutachten
Ein aussagepsychologisches Gutachten bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten (va. Glaubwürdigkeitsgutachten) wird von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht dann beauftragt, wenn auf Basis der eigenen Sachkunde nicht beurteilt werden kann, ob eine Zeugenaussage auf tatsächlichem
Erleben beruht. Der einzelnen Zeugenaussage muss dabei eine Schlüsselrolle zukommen, was in der Regel bei Aussage-gegen-Aussage Konstellationen der Fall ist und der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht keine objektiven Beweismittel zu einem schwerwiegenden Tatvorwurf vorliegen.
Ein:e aussagepsychologische:r Sachverständige:r wird vor allem dann hinzugezogen, wenn besondere psychologisch relevante Umstände existieren. Diese können sich auf die Persönlichkeit des/r Zeug:in oder dem verhandelten Sachverhalt (Vier-Augen-Delikte, Beurteilung von Geständnissen) beziehen.

Kernbereiche der Aussagebeurteilung

Kernbereiche der Aussagebeurteilung

Kernbereiche der Aussagebeurteilung
Mindestanforderungen an
aussagepsychologische Gutachten
Mindestanforderungen an
aussagepsychologische Gutachten
Urteil des Bundesgerichtshofs BGH 1 StR 618/98, Urteil v. 30.07.1999
Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit: was ist der Unterschied?
Glaubhaftigkeit bezieht sich auf die Aussage einer/s Belastungszeug*in. Sie orientiert sich am Inhalt einer getätigten Aussage und macht diese zum Gegenstand der Begutachtung. Somit bezieht sich das Ergebnis der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die Aussage an sich. Glaubwürdigkeit hingegen stellt die Person ins Zentrum der Betrachtung. Der Fokus gilt hier nicht mehr dem Aussageinhalt. Vielmehr steht die Person mit ihren zeitüberdauernden personalen Eigenschaften im Sinne einer generellen Unglaubwürdigkeit respektive Glaubwürdigkeit im Mittelpunkt. Jedoch kann eine unglaubwürdige Person im Einzelfall eine glaubhafte Aussage tätigen, ebenso wie eine glaubwürdige Person im Einzelfall eine nicht glaubhafte Aussage tätigen kann. Daher entspricht der am Aussageinhalt orientierte Begriff der Glaubhaftigkeit dem gegenwärtigen Fachstandard der Aussagepsychologie. Auch wenn der Begriff des Glaubwürdigkeitsgutachtens vereinzelt noch im Umlauf ist, ist der Begriff des Glaubhaftigkeitsgutachtens in diesem Kontext präziser und spiegelt den aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand wider (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofs BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.1999).
Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit: was ist der Unterschied?
Glaubhaftigkeit bezieht sich auf die Aussage einer/s Belastungszeug*in. Sie orientiert sich am Inhalt einer getätigten Aussage und macht diese zum Gegenstand der Begutachtung. Somit bezieht sich das Ergebnis der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die Aussage an sich. Glaubwürdigkeit hingegen stellt die Person ins Zentrum der Betrachtung. Der Fokus gilt hier nicht mehr dem Aussageinhalt. Vielmehr steht die Person mit ihren zeitüberdauernden personalen Eigenschaften im Sinne einer generellen Unglaubwürdigkeit respektive Glaubwürdigkeit im Mittelpunkt. Jedoch kann eine unglaubwürdige Person eine glaubhafte Aussage tätigen, ebenso wie eine glaubwürdige Person eine nicht glaubhafte Aussage tätigen kann. Daher entspricht der am Aussageinhalt orientierte Begriff der Glaubhaftigkeit dem gegenwärtigen Fachstandard der Aussagepsychologie. Auch wenn der Begriff des Glaubwürdigkeitsgutachtens nach wie vor im Umlauf ist, ist der Begriff des Glaubhaftigkeitsgutachtens in diesem Kontext präziser und spiegelt den aktuellen Erkenntnisstand der Fachwissenschaft wider (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofs BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.1999).
Posttraumatische Vorgänge und Aussagebeurteilung
Posttraumatische Vorgänge und Aussagebeurteilung
Die Kenntnis möglicher posttraumatischer Vorgänge kann Belastungen reduzieren und die Qualität der aussagepsychologischen Begutachtung erhöhen
Die Kenntnis möglicher posttraumatischer Vorgänge kann Belastungen reduzieren und die Qualität der aussagepsychologischen Begutachtung erhöhen