Anlässe für ein aussagepsychologisches Gutachten*
*Volbert, R., & Dahle, K. P. (2010). Forensisch-psychologische Diagnostik im Strafverfahren. Hogrefe.
Ein aussagepsychologisches Gutachten wird dann in Auftrag gegeben, wenn das Gericht auf Basis der eigenen Sachkunde nicht beurteilen kann, ob eine Zeugenaussage auf einer erlebnisfundierten Darstellung beruht. Dabei muss der einzelnen Zeugenaussage eine wichtige Bedeutung zukommen, was in der Regel dann der Fall ist, wenn dem Gericht keine objektiven Beweismittel zum Tatvorwurf vorliegen. Insbesondere werden aussagepsychologische Sachverständige vor allem dann hinzugezogen, wenn besondere Umstände existieren. Diese können in der Persönlichkeit des/r Zeug*in oder im verhandelten Sachverhalt liegende Besonderheiten sein. Auf der Grundlage von § 81c StPO ist dabei die Teilnahme an einer aussagepsychologischen Begutachtung freiwillig.
Anlässe für ein aussagepsychologisches Gutachten*
*Volbert, R., & Dahle, K. P. (2010). Forensisch-psychologische Diagnostik im Strafverfahren. Hogrefe.
Ein aussagepsychologisches Gutachten wird dann in Auftrag gegeben, wenn das Gericht auf Basis der eigenen Sachkunde nicht beurteilen kann, ob eine Zeugenaussage auf einer erlebnisfundierten Darstellung beruht. Dabei muss der einzelnen Zeugenaussage
eine wichtige Bedeutung zukommen, was in der Regel dann der Fall ist, wenn dem Gericht keine objektiven Beweismittel zum Tatvorwurf vorliegen. Insbesondere werden aussagepsychologische Sachverständige vor allem dann hinzugezogen, wenn
besondere Umstände existieren. Diese können in der Persönlichkeit des/r Zeug*in oder im verhandelten Sachverhalt liegende Besonderheiten sein. Auf der Grundlage von § 81c StPO ist dabei die Teilnahme an einer aussagepsychologischen Begutachtung freiwillig.
Anlässe für ein aussagepsychologisches Gutachten*
*Volbert, R., & Dahle, K. P. (2010). Forensisch-psychologische Diagnostik im Strafverfahren. Hogrefe.
Ein aussagepsychologisches Gutachten bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten (va. Glaubwürdigkeitsgutachten) wird von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht dann in Auftrag gegeben, wenn auf Basis der eigenen Sachkunde nicht beurteilt werden kann, ob eine Zeugenaussage erlebnisfundiert berichtet wurde.
Dabei muss der einzelnen Zeugenaussage eine wichtige Bedeutung zukommen, was in der Regel dann der Fall ist, wenn eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt und dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft keine objektiven Beweismittel zum Tatvorwurf vorliegen. Insbesondere werden aussagepsychologische Sachverständige vor allem dann
hinzugezogen, wenn besondere Umstände existieren. Diese können in der Persönlichkeit des/r Zeug*in oder im verhandelten Sachverhalt liegende Besonderheiten sein. Auf der Grundlage von § 81c StPO ist dabei die Teilnahme an einer aussagepsychologischen Begutachtung für die/den Zeug*in freiwillig.
Kernbereiche der Aussagebeurteilung
Kernbereiche der Aussagebeurteilung
Kernbereiche der Aussagebeurteilung
Mindestanforderungen an
aussagepsychologische Gutachten
Mindestanforderungen an
aussagepsychologische Gutachten
Urteil des Bundesgerichtshofs BGH 1 StR 618/98, Urteil v. 30.07.1999
Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit: was ist der Unterschied?
Glaubhaftigkeit bezieht sich auf die Aussage einer/s Belastungszeug*in. Sie orientiert sich am Inhalt einer getätigten Aussage und macht diese zum Gegenstand der Begutachtung. Somit bezieht sich das Ergebnis der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die Aussage an sich. Glaubwürdigkeit hingegen stellt die Person ins Zentrum der Betrachtung. Der Fokus gilt hier nicht mehr dem Aussageinhalt. Vielmehr steht die Person mit ihren zeitüberdauernden personalen Eigenschaften im Sinne einer generellen Unglaubwürdigkeit respektive Glaubwürdigkeit im Mittelpunkt. Jedoch kann eine unglaubwürdige Person im Einzelfall eine glaubhafte Aussage tätigen, ebenso wie eine glaubwürdige Person im Einzelfall eine nicht glaubhafte Aussage tätigen kann. Daher entspricht der am Aussageinhalt orientierte Begriff der Glaubhaftigkeit dem gegenwärtigen Fachstandard der Aussagepsychologie. Auch wenn der Begriff des Glaubwürdigkeitsgutachtens vereinzelt noch im Umlauf ist, ist der Begriff des Glaubhaftigkeitsgutachtens in diesem Kontext präziser und spiegelt den aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand wider (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofs BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.1999).
Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit: was ist der Unterschied?
Glaubhaftigkeit bezieht sich auf die Aussage einer/s Belastungszeug*in. Sie orientiert sich am Inhalt einer getätigten Aussage und macht diese zum Gegenstand der Begutachtung. Somit bezieht sich das Ergebnis der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die Aussage an sich. Glaubwürdigkeit hingegen stellt die Person ins Zentrum der Betrachtung. Der Fokus gilt hier nicht mehr dem Aussageinhalt. Vielmehr steht die Person mit ihren zeitüberdauernden personalen Eigenschaften im Sinne einer generellen Unglaubwürdigkeit respektive Glaubwürdigkeit im Mittelpunkt. Jedoch kann eine unglaubwürdige Person eine glaubhafte Aussage tätigen, ebenso wie eine glaubwürdige Person eine nicht glaubhafte Aussage tätigen kann. Daher entspricht der am Aussageinhalt orientierte Begriff der Glaubhaftigkeit dem gegenwärtigen Fachstandard der Aussagepsychologie. Auch wenn der Begriff des Glaubwürdigkeitsgutachtens nach wie vor im Umlauf ist, ist der Begriff des Glaubhaftigkeitsgutachtens in diesem Kontext präziser und spiegelt den aktuellen Erkenntnisstand der Fachwissenschaft wider (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofs BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.1999).
Posttraumatische Vorgänge und Aussagebeurteilung
Posttraumatische Vorgänge und Aussagebeurteilung
Die Kenntnis möglicher posttraumatischer Vorgänge kann Belastungen reduzieren und die Qualität der aussagepsychologischen Begutachtung erhöhen
Die Kenntnis möglicher posttraumatischer Vorgänge kann Belastungen reduzieren und die Qualität der aussagepsychologischen Begutachtung erhöhen